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Das Aareon-Seminarprogramm
Aareon-Seminarprogramm 2012 Cover

Die komplette Übersicht für 2012

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Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen Aareon Deutschland GmbH (nachfolgend "Aareon" genannt) für Vertragspartner Schulungsleistungen erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Preislisten der Aareon.
  2. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Vertragspartner auf sie Bezug nimmt oder Aareon einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
  3. Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn Aareon bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an Aareon absenden.

§ 2 Anmeldung
  1. Anmeldungen zu Lehrgängen und Seminaren der Trainingcenter sind an das durchführende Trainingcenter der Aareon zu richten, soweit nichts abweichendes, insbesondere eine zentrale Anmeldung, durch Aareon vorgegeben ist.
  2. Angebote der Aareon sind freibleibend. Ein Schulungsvertrag kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Aareon zustande.
  3. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, behält sich Aareon vor, eine Anmeldung nur anzunehmen, soweit die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

§ 3 Leistungsgegenstand
  1. Aareon erbringt selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte Schulungsleistungen für Mitarbeiter des Vertragspartners (Teilnehmer) in einem Trainingscenter der Aareon, an einem durch Aareon vorgegebenen anderen Ort oder - aufgrund gesonderter Vereinbarung - im Hause des Vertragspartners.
  2. Der konkrete Leistungsumfang und der Inhalt einer Veranstaltung wird im jeweiligen Auftrag, insbesondere in der Leistungsbeschreibung vereinbart.
  3. Schulungsleistungen sind Dienstleistungen. Ein Schulungserfolg ist durch Aareon nicht geschuldet.
  4. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Garantien dar.

§ 4 Leistungserbringung
  1. Den Ort der Leistung bestimmt Aareon. Auch soweit die Leistungen beim Vertragspartner erbracht werden, ist allein Aareon ihren eingesetzten Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
  2. Soweit Schulungen im Trainingscenter der Aareon stattfinden, werden die notwendigen Räumlichkeiten und technischen Schulungseinrichtungen von Aareon bereitgestellt. Aareon behält sich vor, erforderlichenfalls eine Änderung des Veranstaltungsortes vorzunehmen. Kann ein Teilnehmer die Veranstaltung infolge einer Ortsverschiebung nicht wahrnehmen, ist der Vertragspartner berechtigt, insoweit kostenfrei vom Schulungsvertrag zurückzutreten.
  3. Einzelheiten über die Durchführung von Veranstaltungen im Hause des Vertragspartners sowie etwaige Bedingungen können direkt beim durchführenden Trainingcenter nachgefragt werden. Anfragen sollten mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen.
  4. Aareon entscheidet, welche Referenten sie einsetzt, und behält sich deren Austausch jederzeit vor, wenn dies nicht zu wesentlichen Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Schulung führt oder der Vertragspartner dem zustimmt. Das gleiche gilt für Änderungen von Veranstaltungsinhalten.
  5. Aareon kann auch Unterauftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
  6. Können bei Schulungen im Hause des Vertragspartners die Leistungen aus Gründen, die Aareon nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die betreffenden Mitarbeiter der Aareon anderweitig eingesetzt werden konnten.

§ 5 Leistungszeit
  1. Von Aareon genannte Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von Aareon ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
  2. Die voraussichtlichen Anfangszeiten einer Veranstaltung werden dem Vertragspartner mit der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Termine können erforderlichenfalls durch Aareon geändert werden. Kann ein Teilnehmer die Veranstaltung infolge einer Terminverschiebung nicht wahrnehmen, ist der Vertragspartner berechtigt, insoweit kostenfrei vom Schulungsvertrag zurückzutreten.
  3. Vereinbarte Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem Aareon durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.
  4. Aareon wird den Vertragspartner über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für sie erkennbar werden. Auf eine Überschreitung von verbindlichen Terminen wird Aareon den Vertragspartner rechtzeitig hinweisen.

§ 6 Mitwirkung des Vertragspartners
  1. Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, wird der Vertragspartner bei Schulungen in seinem Hause insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen, die für die Durchführung benötigt werden, zur Verfügung stellen.
  2. Befindet sich der Vertragspartner mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen in Verzug und ist durch deren Unterlassung die weitere Leistungserbringung behindert, verschieben sich vereinbarte Fristen und Termine um den Zeitraum des Verzuges und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Aareon kann in diesem Falle für den Zeitraum des Verzuges eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 7 Rechte
Alle zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Teilnehmers. Alle Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Verbreitung und die der Vervielfältigung der Veranstaltungsunterlagen und von Teilen daraus, bleiben vorbehalten. Kein Teil der Schulungsunterlagen darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren), auch nicht für Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung, ohne schriftliche Genehmigung der Aareon reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

§ 8 Vergütung
  1. Die Vergütung der Aareon für Schulungsleistungen richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste, soweit mit dem Vertragspartner nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  2. Die Vergütung schließt die Veranstaltungsunterlagen und, soweit die Veranstaltung in einem Trainingscenter der Aareon stattfindet, die notwendige Nutzung der technischen Einrichtungen und Maschinen mit ein. Sonstige Aufwendungen des Vertragspartners bzw. des Teilnehmers, wie z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten sind in der Vergütung nicht enthalten.
  3. Bei Veranstaltungen im Hause des Vertragspartners werden Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten (Spesen) in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der Aareon berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des eingesetzten Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners nach folgender Maßgabe:
    • Flug: Business Class
    • Bahn: 1. Klasse
    • Km-Pauschale: nach den geltendensteuerlichen Richtlinien, soweit nicht in der geltenden Preisliste abweichend geregelt
    • Hotel: nach Aufwand, max. 4 Sterne
    • Öffentliche Verkehrsmittel, Taxi- und Parkgebühren: nach Aufwand
    • Tagesspesen: nach den geltenden steuerlichen Richtlinien
  4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Aareon ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt vor Schulungsbeginn. Skonto wird nicht gewährt.
  5. Schuldet der Vertragspartner Aareon mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst die Verzugszinsen, dann seine Verbindlichkeiten aus technischen Dienstleistungen, dann solche aus Lizenzverträgen, dann aus Kaufverträgen und zuletzt aus Mietverträgen verrechnet.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Aareon behält sich das Eigentum und die Rechte an sämtlichen überlassenen Schulungsunterlagen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Vertragspartner hat die Aareon bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Aareon zu unterrichten.

§ 10 Haftung
  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Aareon Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur: a) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Aareon eine Garantie übernommen hat in voller Höhe; b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Aareon verursacht wurde; c) bei einfacher Fahrlässigkeit: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte, jedoch stets beschränkt auf EUR 125.000 pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 250.000 aus dem Vertrag; d) darüber hinaus: soweit Aareon gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
  2. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus § 6) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Für alle Ansprüche gegen Aareon auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
  4. Soweit Aareon auf Schadensersatz haftet, umfasst der Anspruch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung zerstörter oder fehlerhaft aufgezeichneter lokaler Daten nur, soweit diese aus maschinenlesbaren Sicherungskopien des Vertragspartners rekonstruiert werden können. Das gilt nicht für den Verlust von Daten, die auch bei regelmäßiger mindestens täglicher Datensicherung nicht gesichert gewesen wären.
  5. Falls der Vertragspartner eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.

§ 11 Datenschutz

Aareon wird die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes beachten.

§ 12 Rücktritt; Kündigung
  1. Wird die Anmeldung zu einer Veranstaltung zurückgezogen, muss die Abmeldung schriftlich erfolgen. Dies sollte so frühzeitig wie möglich geschehen, damit ein Ersatzteilnehmer gefunden werden kann. Geht Aareon die Abmeldung später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu, ist Aareon berechtigt, die Hälfte der Seminargebühr als Ausfallgeld zu berechnen. Geht Aareon die Abmeldung später als ein Werktag vor Beginn der Veranstaltung zu, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu zahlen. Ausfallgeld wird nicht berechnet, wenn ein Ersatzteilnehmer angemeldet wird oder ein Fall von § 4 Ziffer 2 bzw. § 5 Ziffer 2 vorliegt.
  2. Aareon behält sich das Recht vor, Veranstaltungen bei plötzlicher Erkrankung des Dozenten, bei einer ungenügenden Anzahl bestätigter Anmeldungen, aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen wichtigen Gründen abzusagen. In diesem Fall wird die bereits bezahlte Seminargebühr erstattet.

§ 13 Schlussvorschriften
  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel. Zusagen und Garantien, gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der Aareon begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Aareon. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
  2. Frist- und Nachfristsetzungen müssen (außer in Eilfällen) zumindest 12 Werktage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Vertragspartner zum Rückstritt vom Vertrag oder zu Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigen, so muss der Vertragspartner diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.
  3. Der Vertragspartner kann seine Forderungen - unbeschadet der Regelung des § 354a HGB - nicht an Dritte abtreten.
  4. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz.
  6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das UN-Kaufrecht.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Das gleiche gilt, sofern dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält.


(Stand: 29.11.2002)