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§ 35a EStG   
§ 35a EStG
Seitdem der Inhalt des Rundschreibens des BMF vom 03.11.2006 der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Bescheinigungen des Verwalters zu Aufwendungen i.S.d. § 35 a EStG), verlangen Wohnungseigentümer und Mieter vom Verwalter, die hierfür erforderlichen Tätigkeiten zu erbringen und eine revisionssichere Abrechnung für Mieter und Eigentümer bereitzustellen. Hierbei stellen sich vielfältige praktische Probleme.
Neuauslegung von § 35a EStG
Im Rahmen von § 35a EStG ist u. a. geregelt, dass Teile der Lohnkosten aus Rechnungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Reinigung) und Handwerksleistungen (z. B. Reparaturen) bei Beauftragung und bargeldloser Zahlung durch eine Person im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Ursprünglich war diese Regelung nur für private Hauseigentümer vorgesehen. Nach der Neuauslegung von § 35a EStG aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. November 2006 wurde dies jedoch auch analog auf Wohnungseigentümer und Mieter ausgeweitet.

So können nun auch Lohnkostenanteile nach anteiliger Verteilung im Rahmen der Wohneigentümerabrechnung beziehungsweise anhand der Nebenkostenabrechnung des Vermieters geltend gemacht werden, selbst wenn hier keine individuelle gesonderte Beauftragung durch den einzelnen Wohnungseigentümer/Mieter stattgefunden hat.
ERP-Systeme von Aareon sind bereit
Die Neuregelungen zum Steuerbonus bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2006. Daher hat Aareon bereits frühzeitig begonnen, geeignete Lösungen für die Buchung und Verteilung der Kosten in den ERP-Systemen zu verwirklichen und entsprechende Ergänzungen entwickelt.
Informieren Sie sich im geschützten Kundenbereich:
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